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Gebäudereinigung in Münster

Treppenhausreinigung für Eigentümergemeinschaften

Eine Eigentümergemeinschaft beauftragt eine Reinigungsfirma am sichersten mit einem Beschluss, der Leistung, Anbieter und Unterschrift festlegt. Bei einer Gemeinschaft ohne Verwalter vertreten die Eigentümer die Gemeinschaft nach § 9b WEG gemeinsam. Auf dieser Seite stehen die Schritte, eine Beschlussvorlage und wie wir in Münster dazu beitragen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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  • Kostenlose Besichtigung vor Ort, rund 30 Minuten
  • Angebot schriftlich, mit Leistungsverzeichnis
  • Büro und Fuhrpark in der Loddenheide 40, Münster
Gerade Treppe mit hellen Stufen und Handläufen in einem schmalen Treppenhaus
Für
WEG mit Verwalter, kleine WEG ohne Verwalter, Beirat
Leistungen
Treppenhaus, Glas, Keller, Aufzug nach Absprache
Angebot
je Haus, mit Leistungsverzeichnis, für die Versammlung geeignet
Besichtigung
kostenlos, auf Wunsch mit Beirat oder Eigentümern

Warum ist die Reinigung bei Eigentümergemeinschaften oft Streitthema?

Mehrere Eigentümer, unterschiedliche Erwartungen und ein gemeinsames Budget: Die eine Partei wohnt selbst im Haus und will ein gepflegtes Treppenhaus, die andere vermietet und achtet auf die Kosten. Dazu kommen häufig Reinigungspläne, an die sich nach einigen Jahren nicht mehr alle halten. Kleine Gemeinschaften stehen dann vor der Frage, wie sie überhaupt eine Firma beauftragen, wenn es keinen Verwalter gibt.

Mit einem klaren Beschluss und einem Leistungsblatt je Haus sinkt der Abstimmungsaufwand deutlich. Es steht dann fest, was gereinigt wird, wie oft und wer der Firma Rückmeldung gibt.

Wer beschließt und wer unterschreibt?

Situation Wer vertritt die Gemeinschaft? Was praktisch zu tun ist
Mit Verwalter Der Verwalter, § 9b Abs. 1 WEG Angebot der Versammlung vorlegen, Beschluss fassen, Verwalter schließt ab
Ohne Verwalter Die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich, § 9b Abs. 1 WEG Beschluss fassen, alle unterschreiben oder bevollmächtigen eine Person
Beirat vorhanden Der Beirat unterstützt, ersetzt aber nicht den Beschluss Beirat prüft Angebote und bereitet die Versammlung vor

Ein Verwalter darf ohne Beschluss nur Maßnahmen treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder die zur Fristwahrung oder Abwendung eines Nachteils nötig sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können das durch Beschluss erweitern oder einschränken. Ob ein Reinigungsvertrag darunterfällt, hängt von Laufzeit und Umfang ab. Mit einem Beschluss sind Sie auf der klaren Seite.

Wie läuft die Beauftragung in fünf Schritten ab?

  1. Bedarf klärenWas soll gereinigt werden, wie oft, und was machen Eigentümer weiterhin selbst? Dazu gehören auch Keller, Fahrradraum und Glas.
  2. Angebote einholenMindestens zwei auf Basis desselben Leistungsblatts. Bei uns gehört eine kostenlose Besichtigung dazu, auf Wunsch mit Eigentümern oder Beirat.
  3. Beschluss fassenIn der Versammlung oder ohne Versammlung nach § 23 Abs. 3 WEG, wenn alle in Textform zustimmen.
  4. Vertrag schließenVertreten durch den Verwalter oder bei Gemeinschaften ohne Verwalter durch alle Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person.
  5. Kontakt festlegenEine Person meldet Mängel, damit die Firma nicht von mehreren Eigentümern unterschiedliche Aufträge bekommt.

Wie kann eine Beschlussvorlage aussehen?

Diese Vorlage können Sie anpassen. Lassen Sie den Text bei Unsicherheiten durch Ihre Rechtsberatung oder Ihren Eigentümerverband prüfen, denn eine Gemeinschaftsordnung kann Besonderheiten enthalten.

Beschlussvorlage: Beauftragung einer Reinigungsfirma, Objekt [Adresse]

Die Eigentümer beschließen, die [Firma] mit der Reinigung der gemeinschaftlichen Flächen gemäß Angebot vom [Datum] und dem beigefügten Leistungsverzeichnis zu beauftragen. Der Vertrag beginnt am [Datum].

Die Kosten werden aus [Hausgeld/Rücklage nach Regelung der Gemeinschaft] bezahlt und nach [Verteilungsschlüssel] verteilt.

[Name] wird bevollmächtigt, den Vertrag im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und Ansprechperson gegenüber der Firma zu sein.

Die Kostenverteilung richtet sich grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen, die Gemeinschaft kann durch Beschluss für einzelne Kostenarten eine andere Verteilung festlegen (§ 16 Abs. 2 WEG).

Was soll im Leistungsblatt je Haus stehen?

Für die Versammlung reicht eine Seite. Ein Beispiel für den Aufbau, die Werte legen Sie gemeinsam fest:

Bereich Arbeit Turnus (Beispiel)
Hauseingang Boden, Tür und Glas, Fußmatte wöchentlich
Treppen und Podeste kehren und wischen wöchentlich
Handläufe und Fensterbänke feucht abwischen monatlich
Keller und Fahrradraum Laufwege kehren monatlich
Fenster im Treppenhaus reinigen in erreichbarer Höhe zweimal im Jahr
Nicht enthalten Müllplatz, Außenanlagen, Dinge von Eigentümern im Keller gesondert

Die Zeile „Nicht enthalten“ wird häufig vergessen. Sie erspart Diskussionen darüber, wer die Kiste im Keller entfernt. Wie wichtig das sein kann, zeigt ein Streit aus dem Mietrecht auf der Seite Treppenhausreinigung umlagefähig.

Was gilt für vermietete Wohnungen in der Gemeinschaft?

Der vermietende Eigentümer zahlt seinen Anteil an die Gemeinschaft und kann ihn nach seinem Mietvertrag als Betriebskosten umlegen. Grundlage ist § 2 Nr. 9 BetrKV, vorausgesetzt der Mietvertrag sieht die Umlage vor. Eine eindeutige Rechnung und ein Leistungsverzeichnis helfen allen Eigentümern bei ihrer eigenen Abrechnung.

Was prüfen Sie, wenn schon ein Vertrag besteht?

Sehen Sie nach Laufzeit, Frist und Verlängerung. Wer kündigen darf, richtet sich nach der gleichen Logik wie beim Abschluss. Das Vorgehen und ein Muster stehen im Ratgeber Reinigungsvertrag kündigen.

Wie arbeiten wir mit Eigentümergemeinschaften?

Geben Sie Adresse, Etagen und Wohneinheiten online an oder rufen Sie uns an unter 0251 48299555. Wir sehen uns das Haus kostenlos an, auf Wunsch zusammen mit Eigentümern oder Beirat. Danach bekommen Sie das Angebot schriftlich, mit Leistungsverzeichnis und Monats- und Jahrespreis. So können Sie es den Unterlagen zur Versammlung beilegen. Für Verwaltungen mit mehreren Häusern gibt es die Seite Hausverwaltungen. Zu den Einzelarbeiten siehe Treppenhausreinigung.

Häufige Fragen

Wer unterschreibt den Reinigungsvertrag bei einer WEG ohne Verwalter?

Ohne Verwalter vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft nach § 9b Abs. 1 WEG gemeinschaftlich. Praktisch unterschreiben also alle, oder alle bevollmächtigen eine Person. Klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Eigentümerverband, welcher Weg zu Ihrer Gemeinschaft passt.

Braucht die Beauftragung einer Reinigungsfirma einen Beschluss?

Über die ordnungsmäßige Verwaltung beschließen nach § 19 Abs. 1 WEG die Eigentümer. Ein Verwalter darf ohne Beschluss nur bestimmte Maßnahmen treffen, etwa solche von untergeordneter Bedeutung, siehe § 27 WEG. Bei einem laufenden Vertrag ist ein Beschluss der klare Weg.

Geht der Beschluss auch ohne Versammlung?

Ja. Nach § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss ohne Versammlung wirksam, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Die Gemeinschaft kann für einen bestimmten Gegenstand auch beschließen, dass eine Stimmenmehrheit genügt.

Wie werden die Kosten zwischen den Eigentümern verteilt?

Grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, siehe § 16 Abs. 2 WEG. Durch Beschluss kann für einzelne Kosten eine andere Verteilung festgelegt werden. Prüfen Sie außerdem Ihre Gemeinschaftsordnung.

Reinigen Sie auch sehr kleine Häuser?

Fragen Sie an. Wir sehen uns das Haus kostenlos an und sagen Ihnen danach, ob und zu welchem Turnus es passt.

Können Eigentümer die Treppenreinigung selbst übernehmen?

Das kann die Gemeinschaft zum Beispiel über die Hausordnung regeln, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört. Halten Sie schriftlich fest, wer wann dran ist, sonst entsteht schnell Streit.

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Kostenlose Besichtigung, danach Ihr Angebot schriftlich.

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